§ 22 Fachkunde
Stand: 30.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/22#abs-1 (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/22#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
zu erlassen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 22 WaffG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.08.2015 – 5 K 2298/14
- VG Arnsberg, 07.12.2009 – 14 K 3254/08Zitiert von 1
- BGH, 19.02.2002 – 5 ARs 6/02Zitiert von 3
- BGH, 27.04.1999 – 4 StR 146/99
- BGH, 22.02.1991 – 1 StR 44/91Zitiert von 1
- VGH Bayern, 19.05.2025 – 24 ZB 25.190Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 22.1189Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 13.09.2022 – 6 B 182/22Zitiert von 7
- VG Köln, 30.05.2011 – 20 K 6635/10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 2062)
BGBl. 2009 I S. 2062
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.