§ 22 Fachkunde
Stand: 30.06.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.08.2015 – 5 K 2298/14
- VG Köln, 21.01.2010 – 20 K 2864/08
- VG Arnsberg, 07.12.2009 – 14 K 3254/08Zitiert von 1
- BGH, 19.02.2002 – 5 ARs 6/02Zitiert von 3
- BGH, 27.04.1999 – 4 StR 146/99
- BGH, 22.02.1991 – 1 StR 44/91Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 19.05.2025 – 24 ZB 25.190Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 22.1189Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 13.09.2022 – 6 B 182/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/22#abs-1 (1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/22#abs-2 (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
1.
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),
2.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2
zu erlassen.